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Neuausrichtung der körperschaftsteuerlichen Verlustverrechnung durch § 8d KStG?: Gestaltungsansätze, Möglichkeiten und Probleme im Lichte der Verfassu (en Alemán)
Pascal Langhuth
(Autor)
·
Grin Verlag
· Tapa Blanda
Neuausrichtung der körperschaftsteuerlichen Verlustverrechnung durch § 8d KStG?: Gestaltungsansätze, Möglichkeiten und Probleme im Lichte der Verfassu (en Alemán) - Langhuth, Pascal
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Reseña del libro "Neuausrichtung der körperschaftsteuerlichen Verlustverrechnung durch § 8d KStG?: Gestaltungsansätze, Möglichkeiten und Probleme im Lichte der Verfassu (en Alemán)"
Masterarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Hochschule Aalen, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Master-Thesis soll schwerpunktmä ig der Frage nachgegangen werden, inwiefern dem Gesetzgeber eine Neuausrichtung der körperschaftsteuerlichen Verlustverrechnung -insbesondere durch die Einführung von 8d KStG und den ersatzlosen Wegfall von 8c Abs.1 S.1 KStG- wirklich gelungen ist oder ob möglicherweise eine präventive Neuregelung des Gesetzgebers erforderlich ist. Mit Urteil vom 29.03.2017 (2 BvL 6/11) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass 8c S.1 KStG -inzwischen 8c Abs.1 S.1 KStG- in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 sowie die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von 8d KStG am 01.01.2016 kodifizierten Nachfolgefassungen verfassungswidrig sind. In seiner Entscheidung gesteht das BVerfG dem Gesetzgeber jedoch ausdrücklich zu, die steuerliche Verlustverrechnung mit der Einführung des 8d KStG ab dem 01.01.2016 neu ausgerichtet zu haben. Mit dem am 14.12.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften suspendiert der Gesetzgeber durch die Neuregelung des 34 Abs.6 KStG die Anwendung von 8c Abs.1 S.1 KStG (bzw. 8c S.1 KStG a.F.) nunmehr rückwirkend ab Inkrafttreten der Vorschrift zum 01.01.2008. Für den Folgezeitraum ab 2016 indiziert ein derartiges Vorgehen des Gesetzgebers gleichwohl, dass am grundsätzlichen Konzept des 8c KStG und 8d KStG festgehalten werden soll, da die Ansicht vertreten wird, dass 8c Abs.1 S.1 KStG seit der Einführung von 8d KStG auf ein verfassungskonformes Ma reduziert worden sei. Eine solche verfassungsrechtliche Einordung unterliegt jedoch erheblichen Bedenken, da einerseits unklar ist, ob 8d KStG wirklich geeignet ist, die Vereinbarkeit von 8c Abs.1 S.1 KStG mit dem Grundgesetz wiederhe