Der Schutz des Vertragspartners bei Fehlvorstellungen Uber die Rechtsform Aufgrund Falscher Firmierung (en Alemán)
Reseña del libro "Der Schutz des Vertragspartners bei Fehlvorstellungen Uber die Rechtsform Aufgrund Falscher Firmierung (en Alemán)"
Offenbart ein Unternehmenstrager nicht seine tatsachliche Rechtsform, wird dem Kontrahenten die Moglichkeit genommen, dessen Insolvenzrisiko korrekt einzuschatzen. Auch wird daher auf einen Risikoaufschlag oder eine Sicherheit verzichtet werden. In welchem Umfang ein hierauf beruhender Schaden zu ersetzen ist und wer der korrekte Anspruchsgegner ist, wird kontrovers diskutiert. Der Verfasser macht es sich zur Aufgabe, die verschiedenen Ansatze zu untersuchen und kommt zu dem Ergebnis, dass die standige Rechtsprechung, eine "Rechtsscheinhaftung analog 179 BGB", in weiten Teilen nicht uberzeugen kann. Vielmehr ist der Anspruchsteller in vielen Fallen auf einen auf das negative Interesse gerichteten deliktischen Anspruch zu verweisen. Offenbart ein Unternehmenstrager nicht seine tatsachliche Rechtsform, wird dem Kontrahenten die Moglichkeit genommen, dessen Insolvenzrisiko korrekt einzuschatzen. Auch wird daher auf einen Risikoaufschlag oder eine Sicherheit verzichtet werden. In welchem Umfang ein hierauf beruhender Schaden zu ersetzen ist und wer der korrekte Anspruchsgegner ist, wird kontrovers diskutiert. Der Verfasser macht es sich zur Aufgabe, die verschiedenen Ansatze zu untersuchen und kommt zu dem Ergebnis, dass die standige Rechtsprechung, eine "Rechtsscheinhaftung analog 179 BGB", in weiten Teilen nicht uberzeugen kann. Vielmehr ist der Anspruchsteller in vielen Fallen auf einen auf das negative Interesse gerichteten deliktischen Anspruch zu verweisen. Offenbart ein Unternehmenstrager nicht seine tatsachliche Rechtsform, wird dem Kontrahenten die Moglichkeit genommen, dessen Insolvenzrisiko korrekt einzuschatzen. Auch wird daher auf einen Risikoaufschlag oder eine Sicherheit verzichtet werden. In welchem Umfang ein hierauf beruhender Schaden zu ersetzen ist und wer der korrekte Anspruchsgegner ist, wird kontrovers diskutiert. Der Verfasser macht es sich zur Aufgabe, die verschiedenen Ansatze zu untersuchen und kommt zu dem Ergebnis, dass die standige Rechtsprechung, eine "Rechtsscheinhaftung analog 179 BGB", in weiten Teilen nicht uberzeugen kann. Vielmehr ist der Anspruchsteller in vielen Fallen auf einen auf das negative Interesse gerichteten deliktischen Anspruch zu verweisen.