Registrierungserfordernisse für Grundstücks- und Wohnungserwerb in China de tan He(Grin Publishing) (en Alemán)
Reseña del libro "Registrierungserfordernisse für Grundstücks- und Wohnungserwerb in China de tan He(Grin Publishing) (en Alemán)"
Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Universität Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Registrierung von Immobilien bezieht sich darauf, dass die staatlichen Registrierungsbehörden die dingliche Rechte betreffende Rechtsänderung von Immobilien im Grundbuch eintragen, damit die Öffentlichkeit davon regelmä ig Kenntnis nehmen kann. Vor allem sollen Definition und Umfang von Immobilien genau definiert werden. In der chinesischen Literatur werden der Begriff von Immobilien in erster Linie im Vergleich zu den beweglichen Sachen definiert. Zwischen den beweglichen und unbeweglichen Sachen gibt es folgende Unterschiede: Erstens sind die Sachen nach dem physikalischen Standard einzuordnen, und zwar, ob die Sachen physikalisch frei bewegbar sind. Nach diesem Standard beziehen die Immobilien sich darauf, dass die Position der Gegenstände nicht verändert werden könne, oder deren Wert, Wesen und Form nach der Umstellung verändert werden könnten; während die physikalische Stellung von den beweglichen Sachen einfach verändert werden könne, oder deren Wert, Wesen und Form von der Bewegung nicht beeinflusst werden könnten. Zweitens zählten mit den Werten als Ma stab die für eine lange Zeit existierenden Sachen, die grö ere Erlöse bringen könnten, zu den Immobilien; im Vergleich dazu sei der Wert von den beweglichen Sachen relativ niedriger, weil sie nicht lange verwahrt werden könnten. Nach dem verfahrensrechtlichen Ma stab unterschieden sich die Immobilien von den beweglichen Sachen dadurch, ob die Rechte von den Sachen einzutragen seien. Demgemä seien die Immobilien entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durch rechtliches Verfahren einzutragen. Zwar wurde der Begriff von Immobilien schon in 1986 erlassenen Allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts der VR China (Abk. AGZ) erwähnt, aber kaum deutlich definiert. Gamä 186 der Stellungnahme des Obersten Volksgerichts über mehrere Fragen bezüglich der Umset